Allgemeine Geschäftsbedingungen der International Conferences Group LLC – International Cannabis Business Conference Berlin
Übersicht
- Veranstalter
- Allgemeines-Geltungsbereich
- Inhalt der Veranstaltung/kein Konkurrenzschutz
- Leistung des Veranstalters/Leistung des Sponsors
- Angebot – Vertragsschluss
- Preise – Zahlungsbedingungen
- Vertragslaufzeit/Rücktrittsrecht/No-Show des Ausstellers
- Außerordentliche Beendigung
- Erfüllungsinteresse
- Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung
- Auf- und Abbau der Veranstaltung
- Compliancepflichten des Ausstellers
- Zuteilung der Standflächen
- Standausgestaltung
- Standbetrieb/Werbematerial
- Untervermietung
- Haftung
- Haftung des Ausstellers für Schäden/Versicherung
- 19. Fotografieren, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen in den Veranstaltungsräumen
Gerichtsstand – Erfüllungsort
Disclaimer
- Veranstalter
Der Veranstalter der International Cannabis Business Conference Berlin ist die
International Conference Group LLC
180 Clear Creek Drive
#103
Ashland, OR 97520, USA
Email: info@internationalcbc.com
- Allgemeines-Geltungsbereich
(1) Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind im Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
- Inhalt der Veranstaltung/kein Konkurrenzschutz
(1) Der Veranstalter führt weltweit B2B-Konferenzen mit dem Thema Cannabis durch.
(2) Bewerbungen werden nur akzeptiert, wenn sie der der inhaltlichen Ausrichtung der Veranstaltung entsprechen und einen qualitativen Beitrag zum Ausstellermix darstellen können.
(4) Der Veranstalter ist berechtigt, weitere Verträge mit Ausstellern/Sponsoren zu schließen, die das gleiche oder ein ähnliches Produktsortiment anbieten. Ein Konkurrenzschutz wird insoweit nicht gewährt.
4. Leistung des Veranstalters/Leistung des Sponsors
(1) Der Veranstalter erbringt für den Sponsor vor und während der Veranstaltung die vom Sponsor gewünschten Sponsoringpakete und Leistungen, wie auf dem International Cannabis Business Conference Exhibitor Agreement angekreuzt und vom Sponsor an den Veranstalter zuvor übersandt.
(2) Der Sponsor verpflichtet sich, entsprechend dem Sponsoringpaket Sprecher zur Verfügung zu stellen und entsprechende Präsentationen durchzuführen.
(3) Die Vertragsparteien bewerten die genannten Verpflichtungen des Veranstalters aus dem Sponsorenpaket im Hinblick auf die vom Sponsor zu bezahlende Gesamtvergütung mit folgenden Prozentsätzen: 40% für alle medienbasierten Leistungen im Vorfeld der Veranstaltung, 60% für alle weiteren enthaltenen Leistungen während der Veranstaltung, inklusive der Standmiete.
(4) Sollte der Veranstalter eine Teilleistung nicht wie geschuldet erbringen, so kann der Sponsor Rechte nur hinsichtlich dieser Teilleistung geltend machen, während der Vertrag im Übrigen unberührt bleibt.
5. Angebot – Vertragsschluss
(1) Die Anmeldung erfolgt ausschließlich über das International Cannabis Business Conference Exhibitor Agreement bzw. das Online-Bestellformular. Das Formblatt ist vollständig auszufüllen, der Standwunsch anzugeben, zu unterschreiben und per Post oder E-Mail an den Veranstalter zurückzusenden. Mit Unterschrift erkennt der Aussteller an, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters akzeptiert werden. Sofern im Vorfeld sonstige Auflagen und Hinweise erteilt wurden, wird mit der Unterschrift ebenfalls bestätigt, dass auch diese eingehalten werden.
(2) Die beim Veranstalter zugegangene Ausstelleranmeldung stellt ein Vertragsangebot des Ausstellungsinteressenten dar. Dieses Vertragsangebot ist so lange gültig, bis der Veranstalter eine Bestätigung des Vertrages oder eine Absage übersandt hat. Der Veranstalter benötigt hierfür eine regelmäßige Bearbeitungszeit von 7-10 Werktagen. Mit Übersendung der Auftragsbestätigung des Veranstalters kommt der Vertrag abschließend zustande.
(3) Sofern ein Standwunsch des Ausstellers nicht berücksichtigt werden kann, erfolgt eine Rücksprache durch den Veranstalter. Wird sodann eine einvernehmliche Standfläche gefunden, ist erneut das Buchungsformular auszufüllen und unterschrieben an den Veranstalter zu senden.
6. Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Mit Übersendung der Auftragsbestätigung übersendet der Veranstalter eine Rechnung über das gewünschte Sponsoring bzw. den Betrag, wie er im Buchungsformular ausgewiesen ist.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sofern der Vertragspartner nicht am Reverse-Charge-Verfahren teilnimmt.
(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag brutto (ohne Abzug) innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Vertragslaufzeit/Rücktrittsrecht/No-Show des Ausstellers
(1) Ein ordentliches Recht zur Beendigung des Vertrages wird ausgeschlossen.
(2) Ein Rücktritt des Ausstellers von dem mit dem Veranstalter geschlossenen Vertrag ist
möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Veranstalter der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Schriftform erfolgen.
(3) Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der Veranstalter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Veranstalter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Der Veranstalter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Standfläche sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.
- Außerordentliche Beendigung
(1) Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund den Vertrag außerordentlich zu kündigen, insbesondere falls:
– Höhere Gewalt oder andere vom Veranstalter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;
– Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Ausstellers, die Zahlungsfähigkeit oder der Ausstellungszweck sein;
– der Veranstalter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Aussteller den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Veranstalters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Veranstalters zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen Ziffer 8 Abs. 2 vorliegt;
– ein Verstoß gegen Ziffer 10 oder 12 vorliegt,
(2) Ferner sind beide Parteien berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund den Vertrag außerordentlich zu kündigen, insbesondere falls:
– eine Vertragspartei schuldhaft gegen ihr obliegende, wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie zwecklos, oder der zur Kündigung berechtigten Vertragspartei nicht zumutbar ist;
– die andere Vertragspartei schuldhaft gegen gesetzliche Vorschriften oder Verbandsregeln verstößt, welche zur Durchführung des Vertrages unmittelbar oder mittelbar bedeutsam sind. Die Vertragsparteien stimmen überein, dass bereits der hinreichende Verdacht eines schuldhaften Verstoßes einen ausreichenden wichtigen Grund darstellt;
– der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Vertragsparteien gestellt wird.
(3) Die berechtigte außerordentliche Kündigung des Veranstalters begründet keinen Anspruch des Ausstellers auf Schadensersatz.
(4) Bei einer berechtigten außerordentlichen Kündigung des Veranstalters bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Leistung zugunsten des Veranstalters bleibt bestehen. Der Veranstalter hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Standfläche sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger, vom Veranstalter nicht zu vertretender Umstände, gilt Punkt 10.
(6) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Erfüllungsinteresse
(1) Der Veranstalter haftet über die Erbringung seiner geschuldeten Leistung hinaus nicht für eine etwaige Nichterreichung der vom Sponsor mit der Eingehung dieses Vertrages verfolgten kommunikativen Ziele, es sei denn, der Veranstalter hat deren Realisierung durch schuldhafte Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten bzw. durch grob fahrlässiges Verhalten erschwert oder vereitelt.
(2) Der Sponsor ist sich darüber im Klaren, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Werbemöglichkeiten durch öffentlich-rechtliche Vorgaben oder Verbandsregeln beschränkt sein können. Der Veranstalter haftet nicht auf Schadensersatz bei Einschränkungen, die aufgrund solcher Vorgaben entstehen.
(3) Das Interesse des Sponsors an der Erfüllung dieses Vertrages ist regelmäßig begrenzt auf den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Betrag für das Sponsoringpaket. Diese Einschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
10. Rechtsfolgen bei Ausfall der Veranstaltung
(1) Findet die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt von Anfang an nicht statt, so ist von keiner Partei eine Leistung zu erbringen. Teilleistungen sind entsprechend der von den Parteien vorgenommenen Bewertung in Punkt 4. Abs. 3 zu vergüten, Vorauszahlungen sind zu erstatten.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn die Veranstaltung wegen sonstiger Gründe (Ausfall des Hotels durch unerwartete Gebäudeschäden, unerwartete behördliche Schließung der Veranstaltung etc.) abgesagt werden muss, ohne dass höhere Gewalt vorliegt. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Sponsor unverzüglich über die Absage zu informieren und eventuelle Vorauszahlungen des Sponsors unverzüglich zu erstatten, soweit diese nicht mit den erbrachten Teilleistungen verrechnet werden können.
(3) Beide Parteien bemühen sich, so weit möglich einen neuen Veranstaltungstermin zu finden.
- Auf- und Abbau der Veranstaltung
(1) Die Auf- und Abbauzeiten der Veranstaltung sind, vorläufig vorbehaltlich der Bestätigung durch das Estrel Congress Center, wie folgt:
Aufbau: Montag, 15. April 2024 von 12:00 – 22:00 Uhr
Abbau: Donnerstag, 18. April von 18:00 – 22:00 Uhr,
Freitag, 19. April von 08:00 – 17:00 Uhr.
(2) Der Aussteller erkennt diese Aufbau- und Abbauzeiten als verbindlich an. Ein Abbau vor der oben genannten Zeit ist aus sicherheitstechnischen Gründen nicht möglich. Bei Abbauende zurückgebliebenes Material des Ausstellers wird auf Kosten des Ausstellers vernichtet werden.
(3) Der Aussteller und die von ihm beauftragten Servicepartner (Standbau, Licht etc.) sind insbesondere in der Auf- und Abbauphase dafür verantwortlich, dass alle Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
- Compliancepflichten des Ausstellers
(1) Sämtliche Produkte und Leistungen, die auf dem Stand präsentiert werden, müssen den in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Aussteller stellt den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen des gewerblichen Auftritts des Ausstellers auf der Veranstaltung gegen den Veranstalter geltend gemacht werden (insbesondere wettbewerbs-, urheber-, markenrechtliche Ansprüche etc.).
(2) Ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen berechtigt den Veranstalter dazu, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen und auch die weitere Standnutzung während der Veranstaltung zu untersagen.
(3) Der Aussteller hat sämtliche gewerberechtlichen, polizeilichen, gesundheitsrechtlichen und sonstigen Bestimmungen einzuhalten.
- Zuteilung der Standflächen
(1) Der Veranstalter behält sich vor, die zugesagte Standfläche ändern zu können, sollte dies aus zwingenden technischen Gründen oder aus Gründen des Brandschutzes unumgänglich sein. Eine entsprechende Änderung muss dem Aussteller unverzüglich mitgeteilt werden. In diesem Falle ist dem Aussteller eine möglichst gleichwertige Fläche zuzuweisen.
(2) Sollte eine solche gleichwertige Zuweisung nicht möglich sein, ist der Aussteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag innerhalb von 7 Tagen zurückzutreten. Ein Rücktritt kommt nicht in Betracht, wenn es sich in Anbetracht der Gesamtumstände um eine nur unwesentliche Veränderung der Standfläche handelt.
- Standausgestaltung
(1) Während der gesamten Laufzeit der Ausstellung ist eine deutlich erkennbare Kennzeichnung des Standes mit Namen und Anschrift des Standinhabers vorzunehmen.
(2) Die Anforderungen der Technischen Richtlinien des Estrel Congress Centers müssen zu jeder Zeit eingehalten werden.
(3) Es wird kein Standbau zur Verfügung gestellt. Der Veranstalter kann auf Wunsch ein Rohbauschema zur Verfügung stellen.
(4) Alle Bauten müssen rückstandslos zu entfernen sein. Ferner ist darauf zu achten, dass der Fußbodenbelag am Aufstellungsort nicht beschädigt wird.
(5) Die Ausstellungsstände haben den geltenden technischen Richtlinien zu entsprechen und müssen sicher sein. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Aussteller im Vorfeld einzuholen. Der Aussteller muss sicherheitsrelevanten Weisungen der Ausstellungsleitung Folge leisten.
(6) Die von den für die Veranstaltungsräumlichkeiten sachlich und örtlich zuständigen Behörden (zum Beispiel Feuerwehr, Ordnungsamt, Amt für Arbeitsschutz etc.) gemachten Brandschutzauflagen und ordnungsbehördlichen Auflagen sind zwingend einzuhalten. Dem Aussteller stehen aus eventuellen Einschränkungen, die sich aus der Einhaltung dieser Auflagen ergeben, keine Ansprüche gegen den Veranstalter zu.
(7) Die maximale Bauhöhe des Standes liegt bei 2,50 m. Eine Überschreitung der zulässigen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters/der Ausstellungsleitung.
(8) Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist unzulässig. Die Aufstellung von besonders schweren oder großen Ausstellungsgegenständen, für die besondere Vorrichtungen benötigt werden oder statisch besonders berücksichtigt werden müssen, bedarf ebenfalls der Zustimmung des Veranstalters.
(9) Die Grundversorgung des Messestandes mit elektrischer Energie ist nicht vorgesehen, sondern muss über das Estrel Congress Center bezogen werden. Zusätzliche Anforderungen müssen ebenfalls gesondert mit dem Veranstalter geklärt werden.
(10) Alle sicherheitstechnischen Einrichtungen, wie Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteiler, Schaltafeln sowie alle sonstigen Installations- und Feuerschutzeinrichtungen müssen jederzeit frei zugänglich sein.
(11) Von allen Ständen und Deckenabhängungen sind dem Veranstalter bis zu drei Wochen vor der Veranstaltung Standbauskizzen und Standbeschreibungen vorzulegen, aus denen die Standgestaltung hinreichend ersichtlich wird.
(12) Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist oder die nicht sicher sind bzw. nicht den technischen Richtlinien und behördlichen Auflagen entsprechen, können auf Verlangen des Veranstalters geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller einer entsprechenden Aufforderung des Veranstalters nicht nach, so kann der Veranstalter selber auf Kosten des Ausstellers die Änderung oder Entfernung anordnen. Sofern der Stand aus dem gleichen Grund geschlossen werden muss, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Standmiete.
- Standbetrieb/Werbematerial
(1) Der Aussteller verpflichtet sich, während der Öffnungszeiten der Veranstaltung den Stand jederzeit für Besucher zugänglich zu halten. Es ist jederzeit sicherzustellen, dass von dem Stand keine Gefahr ausgeht. Insofern trägt der Aussteller die Verkehrssicherungspflicht für die ihm überlassene Standfläche. Die Öffnungszeiten sind wie folgt:
Dienstag, 16. April 2024, 9:30 Uhr bis 17 Uhr
Freitag, 17. April 2024, 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr
(2) Werbematerial darf grundsätzlich nur auf der eigenen Ausstellungsfläche ausgelegt und verteilt werden.
(3) Jeglicher Hand- oder Kleinverkauf, insbesondere von Ausstellungsware oder Messemustern, an Privat- oder Geschäftspersonen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Cannabis Produkte mit THC, CBD-Blüten sowie sonstige CBD-Produkte.
(4) Da der Besitz von CBD-Blüten in Deutschland bereits strafbar ist, dürfen entsprechende Produkte bereits nicht ausgestellt werden.
(5) Sofern die kostenlose Abgabe von Proben oder Mustern an Endkunden beabsichtigt ist, dürfen ausschließlich Produkte abgegeben werden, die den deutschen und europäischen Vorschriften entsprechen. Der Aussteller stellt die Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung fest. Der Veranstalter kann im Zweifel die Untersagung der Abgabe entsprechender Produkte während der Veranstaltung anordnen.
16. Untervermietung
Eine Untervermietung der Standfläche ist nicht gestattet, es sei denn es handelt sich um eine gemeinnützige Organisation, die sich nach Rücksprache mit dem Veranstalter ebenfalls auf dem Stand präsentieren dürfen.
- Haftung
(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(2) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Soweit dem Vertragspartner im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung, insbesondere auf Schadensersatz, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(6) Die Begrenzung nach Abs. (5) gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(8) Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Ausstellers in den Veranstaltungsräumen. Der Veranstalter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
- Haftung des Ausstellers für Schäden/Versicherung
(1) Sofern der Aussteller Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.
(2) Aussteller sind verpflichtet, vor Veranstaltungsbeginn eine allgemeine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dem Veranstalter ist ein entsprechender Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Ferner wird dem Aussteller empfohlen, eine Diebstahlsversicherung abzuschließen.
- Fotografieren, Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen in den Veranstaltungsräumen
(1) Das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen gestattet.
(2) Film-, Rundfunk- und Fernsehübertragungen aus den Veranstaltungsräumlichkeiten dürfen nur nach vorheriger Rücksprache und Genehmigung durch den Veranstalter durchgeführt werden. Der Veranstalter erteilt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung eine entsprechende Genehmigung.
(3) Der Veranstalter ist berechtigt Fotografien, Zeichnungen und Filmaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, insbesondere auch vom Stand des Ausstellers und den dort ausgestellten Produkten anfertigen zu lassen und für Werbezwecke oder Presseveröffentlichungen zu verwenden.
20. Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist Paderborn/Deutschland Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Berlin Erfüllungsort.
Disclaimer:
Der Verkauf von jeglichen Produkten an Endkunden während der Veranstaltung auf der Ausstellungsfläche ist untersagt.
Dies gilt insbesondere für Cannabis-Blüten, CBD-Blüten sowie sonstige CBD-Produkte.
Wir machen alle unsere Aussteller darauf aufmerksam, dass das Inverkehrbringen von neuartigen Lebensmitteln eine Straftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann. Erfolgte das Inverkehrbringen fahrlässig, kann eine Geldbuße verhängt werden (§ 1a NLV – http://www.gesetze-im-internet.de/nlv_2018/). Zuletzt ergingen mehrere erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsgerichtsurteile, die die Einstufung von CBD-Ölen mit Extrakten, insbesondere aus CO2 Extraktion, und/oder Isolaten als neuartiges Lebensmittel bestätigten.
Sofern die kostenlose Abgabe von Proben oder Mustern an Endkunden beabsichtigt ist, dürfen ausschließlich Produkte abgegeben werden, die den deutschen und europäischen Vorschriften entsprechen. Wir bitten, die Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung festzustellen. Wir machen darauf aufmerksam, dass wir im Zweifel die Untersagung der Abgabe entsprechender Produkte während der Veranstaltung anordnen werden.
Ferner unterfallen auch CBD-Blüten nach Ansicht der deutschen Behörden dem Betäubungsmittelrecht. Besitz, Handel und Verkauf sind ebenfalls strafbar. Der Verkauf, die kostenlose Abgabe als auch die Ausstellung von CBD-Blüten oder vorgedrehten Hanfzigaretten während der Veranstaltung sind deshalb nicht möglich.
Das Gleiche gilt auch für alle höherprozentigen THC-haltigen Produkte, die in Deutschland weiterhin nicht gehandelt werden dürfen. Verkauf, Vertrieb und Ausstellung sind strengstens verboten!